JUGEND UND UMWELT BAUEN UND UMWELT in-Luft iMonitraf! Inselträume
Suchen Drucken Kontakt Login
30.01.2008
Bundesgerichtsentscheid zur Zonenkonformität von Mobilfunkbasisstationen

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Gemeinden im Rahmen ihrer bau- und planungsrechtlichen Zuständigkeiten grundsätzlich befugt sind, Bau- und Zonenvorschriften in Bezug auf Mobilfunksendeanlagen zu erlassen, sofern sie die bundesrechtlichen Schranken, die sich insbesondere aus dem Bundesumwelt- und -fernmelderecht ergeben, beachten. Die Planungsvorschriften müssen den Interessen an einer qualitativ guten Mobilfunkversorgung und an einem funktionierenden Wettbewerb zwischen den Mobilfunkanbietern Rechnung tragen. Werden die Zielsetzungen der Fernmeldegesetzgebung eingehalten, so sind namentlich ortsplanerische Bestimmungen, die anderen als umweltschutzrechtlichen Interessen dienen, wie z.B. der Wahrung des Charakters oder der Wohnqualität eines Quartiers, grundsätzlich möglich. Solche planerische Vorschriften müssen aufgrund einer gesamthaften Würdigung aller erheblichen Gesichtspunkte, wozu auch die zahlreichen technischen Aspekte der Planung, Errichtung und Ausgestaltung von Mobilfunkanlagen gehören, erlassen werden.

Das Qualitätssicherungssystem (QSS), das vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) mit Rundschreiben vom 16. Januar 2006 empfohlen wurde und das die Einhaltung der deklarierten Sendeleistungen und -richtungen garantieren soll, benötigt laut Bundesgericht keine eigenständige gesetzliche Grundlage. Das Rundschreiben enthält Empfehlungen zum Vollzug der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV), welche das BAFU im Rahmen seiner Aufsichts- und Koordinationspflicht den Kantonen abgibt. Die Vollzugsempfehlungen sollen das Verständnis umweltrechtlicher Bestimmungen erleichtern und eine einheitliche Rechtsanwendung durch die Vollzugsbehörden fördern. Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit können damit erhöht werden, und auch der Vollzug der NISV und die Kontrolle der Mobilfunkanlagen werden mit dem QSS verbessert.

Link zum Urteil des Bundesgerichts.



 
© 2008 ZENTRALSCHWEIZER UMWELTDIREKTIONEN      E-MAIL: INFO@UMWELT-ZENTRALSCHWEIZ.CH